Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

§1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Geschäftsbedingungen) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Beziehungen im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Lieferers oder Leistenden (im Folgenden: Lieferer) an den Besteller.
  2. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbeziehungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Vertragsabschluss

  1. Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Lieferer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme  kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
  3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Lieferers. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von dem Lieferer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer.
  4. Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Weg bestellt, wird er Vertragstext von dem Lieferer gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E - mail zugesendet.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise ab Sitz des Lieferers ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Lieferers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Besteller.
  4. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Lieferer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Lieferer berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauskasse zu erfüllen, alle offenstehenden auch gestundeten  Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

    Der Lieferer hat das Recht, anstelle dieser Maßnahmendurch formlose Erklärung gegenüber dem Besteller vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeiten zu verlangen.
  6. Rechnungen des Lieferers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung schriftlich widersprochen wird.
  7. Der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Er verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
  8. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Lieferer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§4 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der Lieferer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Lieferer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Lieferer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von dem Lieferer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
  4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

§5 Lieferfristen, Verzug

  1. Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn deren Nichteinhaltung auf höhere Gewalt
    z.B. Naturkatastrophen, Seuchen oder ähnliche Ereignisse z.B. Streik oder Aussperrung, behördlich verhängte Betriebsschließung zurückzuführen ist.
  2. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist — eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden konnte.
  3. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferung etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
  5. Werden Versand oder <Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der >Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jede angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niederer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§6 Gefahrenübergang

  1. Für die Lieferung des Lieferers ist die Verladestelle Erfüllungsort, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Person oder Anstalt, auf den Besteller über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.

§7 Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegenahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§8 Sachmängel, Gewährleistung

  1. Der Lieferer leistet für Mängel der Ware, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs  vorlagen, nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
  3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  4. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
  6. Wählt der Besteller wegen eines Sach- oder Rechtsmangel nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  7. Garantie in dem Rechtssinne erhält der Besteller durch den Lieferer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  8. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen 510 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem 58 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§9 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von 55 Ziff.l die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

§10 Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des  Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Besteller nach diesem 510 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gemäß 58. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferers. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen.

§12 Verbindlichkeit des Vertrages
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die teilweise oder ganz unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

   
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